HIPM-Zert

Prüfungsordnung „Artificial Master (Foundation)"

Version 1.2 (Entwurf) · Stand 2026-09-06

Diese Prüfungsordnung gilt derzeit für die Prüfung zum Artificial Master (Foundation). Für die beiden KI-Prüfungen wird eine eigene Ordnung erstellt. Für eine Prüfung gilt die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt Zulassung, Durchführung, Bewertung, Wiederholung und Ergebnisfeststellung der Zertifizierungsprüfung zum „Artificial Master (Foundation)“ sowie die Erteilung des Zertifikats.

(2) Herausgeber des Standards und Träger des Prüfungsverfahrens ist HIPM (nachfolgend „Zertifizierungsstelle“). Vorbereitende Weiterbildungen werden durch kooperierende Bildungsträger durchgeführt; Lehre und Prüfung sind organisatorisch getrennt (§ 15).

§ 2 Kompetenzprofil

(1) Die Prüfung weist nach, dass die zertifizierte Person Künstliche Intelligenz strukturiert, sicher und kontrolliert durch einen vollständigen Projektzyklus führen kann. Dazu gehören der phasenbezogene KI-Einsatz, die kritische Prüfung von KI-Ergebnissen, das Definieren von Grenzen des KI-Einsatzes und die nachvollziehbare Entscheidung nach dem Human-in-the-Loop-Prinzip.

(2) Fachliche Grundlage ist das Themen- und Lernzielverzeichnis „Artificial Master“ in der jeweils gültigen Fassung, derzeit Version 1.1 vom 06.09.2026 (`themen-und-lernzielverzeichnis-artificial-master.md`). Jede Prüfungsaufgabe ist einem dort definierten Lernziel zugeordnet und trägt dessen Kennung. Der Projektfall in Teil B wird von der Zertifizierungsstelle gestellt und ist nicht der Fall aus einer vorbereitenden Weiterbildung.

(3) Die im Verzeichnis festgelegte Sprachregelung zum Rollenmodell ist für die Formulierung von Prüfungsaufgaben verbindlich. Insbesondere hat der Artificial Master in keiner Projektphase Entscheidungsbefugnis; die Gate-Entscheidung trägt der Project Master.

§ 3 Zulassung, Anmeldung und Gebühr

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer sich form- und fristgerecht über die Prüfungsplattform angemeldet und die Prüfungsgebühr entrichtet hat. Besondere Vorkenntnisse sind keine Zulassungsvoraussetzung; die Teilnahme an einer vorbereitenden Weiterbildung wird empfohlen.

(2) Bei Prüfungen im Rahmen einer Weiterbildung erfolgt die Anmeldung gesammelt über den Bildungsträger.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührenübersicht der Zertifizierungsstelle.

(4) Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 4 Form und Aufbau der Prüfung

(1) Die Prüfung wird vollständig online über die Prüfungsplattform der Zertifizierungsstelle abgelegt. Eine Videoaufsicht findet nicht statt. Die Aussagekraft der Prüfung wird stattdessen durch ihren Aufbau gesichert: In Teil A durch Zeitbegrenzung, Zufallsauswahl und Randomisierung nach § 4 Absatz 2 sowie die Regelungen der §§ 5 und 6, in Teil B dadurch, dass der Einsatz von KI-Werkzeugen dort ausdrücklich erlaubt und selbst Gegenstand der Bewertung ist — es besteht insoweit nichts zu überwachen.

(2) Teil A – Theorie (Wissen): eine Single-Choice-Prüfung von 90 Minuten mit 50 bis 60 Fragen. Die Fragen werden nach dem Zufallsprinzip aus einem definierten Fragenpool gezogen; Reihenfolge der Fragen und Antwortoptionen werden randomisiert. Die Bearbeitungszeit läuft ab Prüfungsstart ohne Unterbrechung.

(3) Teil B – Praxis (Anwendung): eine Anwendungsaufgabe von rund 45 Minuten, etwa ein realistischer Projekt-Use-Case oder zwei kleinere Aufgaben. Das Ergebnis wird innerhalb der Bearbeitungszeit über die Prüfungsplattform eingereicht.

(4) Beide Teile werden in der Regel an einem Prüfungstermin abgelegt; eine getrennte Ablegung ist zulässig.

§ 5 Identifikation und Eigenständigkeit

(1) Die Registrierung auf der Prüfungsplattform erfolgt mit dem vollständigen amtlichen Namen. Die Identität wird bei der Registrierung durch ein amtliches Ausweisdokument nachgewiesen oder, bei Anmeldung über einen Bildungsträger, durch dessen dokumentierte Identitätsprüfung bestätigt.

(2) Der Zugang zur Prüfung erfolgt ausschließlich über personalisierte Zugangsdaten. Ihre Weitergabe ist untersagt.

(3) Vor Prüfungsbeginn bestätigen die Teilnehmenden elektronisch, dass sie die Prüfung persönlich und nach Maßgabe des § 6 ablegen (Eigenständigkeitserklärung).

(4) Bei begründeten Zweifeln an Identität oder Eigenständigkeit kann die Zertifizierungsstelle ergänzende Nachweise verlangen oder ein ergänzendes Fachgespräch per Videokonferenz führen. Die Zertifikatserteilung kann bis zur Klärung ausgesetzt werden.

§ 6 Zulässige Hilfsmittel

(1) In Teil A sind keine Hilfsmittel zugelassen; insbesondere dürfen keine KI-Werkzeuge, Unterlagen oder Unterstützung durch Dritte verwendet werden. Zeitbegrenzung, Zufallsauswahl und Randomisierung sichern ergänzend die Eigenständigkeit der Leistung.

(2) In Teil B ist der Einsatz von KI-Werkzeugen ausdrücklich erwünscht und selbst Gegenstand der Bewertung. Unterstützung durch andere Personen ist nicht zulässig. Die verwendeten Werkzeuge und die wesentlichen Arbeitsschritte sind im eingereichten Ergebnis nachvollziehbar zu machen.

§ 7 Bewertung und Bestehen

(1) Teil A wird automatisiert ausgewertet. Er ist bestanden, wenn mindestens 65 % der erreichbaren Punkte erzielt werden.

(2) Teil B wird durch von der Zertifizierungsstelle benannte Prüfende (Assessoren) anhand eines standardisierten Bewertungsrasters bewertet. Kriterien sind die Qualität des Ergebnisses, die kritische Prüfung und Korrektur des KI-Outputs sowie die nachvollziehbare Artificial-Master-Entscheidung (Human-in-the-Loop). Teil B ist bestanden, wenn mindestens 60 % der Rasterpunkte erzielt werden.

(3) Wird Teil B mit „nicht bestanden“ bewertet, erfolgt vor der Ergebnisfeststellung eine unabhängige Zweitbewertung durch eine weitere prüfende Person.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile bestanden sind.

§ 8 Wiederholung

(1) Ein nicht bestandener Teil kann zweimal wiederholt werden; der bestandene Teil bleibt anerkannt.

(2) Zwischen zwei Versuchen liegt eine Wartezeit von mindestens 14 Tagen.

(3) Nach dem dritten erfolglosen Versuch ist eine erneute Anmeldung frühestens nach sechs Monaten möglich.

(4) Für Wiederholungen fällt die jeweils gültige Wiederholungsgebühr an.

§ 9 Rücktritt, Versäumnis und technische Störungen

(1) Ein Rücktritt ist bis 24 Stunden vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich; die Prüfung gilt dann als nicht unternommen.

(2) Wer ohne Rücktritt nicht antritt, verbraucht keinen Versuch; die Prüfungsgebühr verfällt, sofern kein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

(3) Bricht die Prüfung wegen einer Störung ab, die die Prüfungsplattform oder die Zertifizierungsstelle zu vertreten hat, wird ohne zusätzliche Gebühr ein neuer Termin angeboten; der Versuch gilt als nicht unternommen. Über Störungen im Verantwortungsbereich der Teilnehmenden entscheidet die Zertifizierungsstelle nach Lage des Einzelfalls.

§ 10 Täuschung und Ordnungsverstöße

(1) Als Täuschung gelten insbesondere die Nutzung unzulässiger Hilfsmittel in Teil A, das Einreichen fremder Leistungen in Teil B, Identitätstäuschung sowie die Aufzeichnung oder Weitergabe von Prüfungsinhalten.

(2) Bei festgestellter Täuschung wird der betroffene Teil mit „nicht bestanden“ bewertet; der Versuch gilt als verbraucht. In schweren Fällen kann die Zertifizierungsstelle von weiteren Versuchen ausschließen.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Zertifikatserteilung bekannt, kann das Zertifikat entzogen und der Registereintrag widerrufen werden.

(4) Prüfungsinhalte sind vertraulich.

§ 11 Nachteilsausgleich

Teilnehmende mit einer nachgewiesenen Beeinträchtigung erhalten auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich, etwa eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Der Antrag ist vor der Prüfung mit geeignetem Nachweis zu stellen. Die fachlichen Anforderungen bleiben unverändert.

§ 12 Ergebnismitteilung und Einspruch

(1) Das Ergebnis von Teil A wird unmittelbar nach Abschluss vorläufig angezeigt. Das Gesamtergebnis wird nach Bewertung von Teil B in Textform mitgeteilt, spätestens drei Wochen nach der Prüfung.

(2) Gegen das Ergebnis kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung in Textform und mit Begründung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet innerhalb von vier Wochen eine Person, die an der Erstbewertung nicht beteiligt war.

(3) Der Fragenpool wird zur Wahrung der Vertraulichkeit nicht offengelegt. Zur Bewertung von Teil B wird auf Wunsch eine Erläuterung anhand des Bewertungsrasters gegeben.

§ 13 Zertifikat, Register und Gültigkeit

(1) Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat „Artificial Master (Foundation)“ in digitaler Form mit eindeutiger Zertifikatsnummer ausgestellt.

(2) Die Gültigkeit eines Zertifikats kann über die Prüfungsplattform anhand der Zertifikatsnummer verifiziert werden. Eine namentliche Aufnahme in ein öffentliches Register erfolgt nur mit Einwilligung der zertifizierten Person.

(3) Das Zertifikat ist unbefristet gültig und weist die zugrunde liegende Version des Kompetenzprofils aus.

§ 14 Datenschutz und Aufbewahrung

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Prüfungs- und Zertifizierungsverfahrens verarbeitet; die Vorgaben der DSGVO werden eingehalten.

(2) Prüfungsunterlagen und Ergebnisse werden fünf Jahre aufbewahrt und anschließend gelöscht. Die für die Zertifikatsverifikation erforderlichen Daten (Name, Zertifikatsnummer, Ausstellungsdatum, Version) werden für die Dauer der Verifikationsmöglichkeit gespeichert.

§ 15 Qualitätssicherung und Unparteilichkeit

(1) Der Fragenpool wird laufend gepflegt, statistisch ausgewertet und mindestens jährlich fachlich überprüft. Jede Aufgabe referenziert ein Lernziel des Themen- und Lernzielverzeichnisses.

(2) Bewertungsraster werden vor ihrem Einsatz erprobt; Prüfende werden für die Anwendung geschult.

(3) Lehre und Bewertung sind getrennt: Prüfende wirken nicht an der Bewertung von Personen mit, die sie selbst unterrichtet haben.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Prüfungsordnung werden auf der Prüfungsplattform veröffentlicht. Für eine Prüfung gilt die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Fassung.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt am xxx in Kraft.

## Änderungshistorie

| Version | Datum | Änderung | |---|---|---| | 1.2 | 2026-09-06 | § 2 Absatz 2 verweist auf Verzeichnis 1.1 und stellt klar: Teil B ist ein Fall der Zertifizierungsstelle, nicht der Unterrichtsfall. § 12 Absatz 1: Frist für die Ergebnismitteilung von zehn Werktagen auf drei Wochen verlängert. | | 1.1 | 2026-08-29 | § 2 Absatz 2 benennt das Themen- und Lernzielverzeichnis mit Version und Datei. § 2 Absatz 3 neu: Rollenmodell für Prüfungsaufgaben verbindlich. § 4 Absatz 1 begründet, warum ohne Videoaufsicht geprüft wird. § 7 Absatz 2 nennt die Prüfenden Assessoren, im Einklang mit dem Maßnahmenkonzept. | | 1.0 | 2026-07-11 | Erstfassung. |