Prüfungsordnung

Prüfungsordnung für die Führungszertifizierungen

Version 1.4 · Stand 2026-09-13

Diese Ordnung regelt Zulassung, Durchführung, Bewertung, Wiederholung und Ergebnisfeststellung für Projektführung und Change Manager. Sie regelt den Ablauf; was fachlich geprüft wird, steht im Lernzielverzeichnis des jeweiligen Zertifikats. Für eine Prüfung gilt die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Fassung.

Zur Prüfung ProjektführungZur Prüfung Change Manager

Teil 1 — Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich und Aufbau

(1) Diese Prüfungsordnung regelt Zulassung, Durchführung, Bewertung, Wiederholung und Ergebnisfeststellung der Zertifizierungsprüfungen zu den Zertifikaten dieser Ordnung sowie die Erteilung der Zertifikate.

(2) Sie besteht aus zwei Teilen. Teil 1 (§§ 1 bis 15) regelt den Ablauf und gilt für jedes Zertifikat dieser Ordnung. Teil 2 (ab § 16) regelt für jedes Zertifikat gesondert, welches Lernzielverzeichnis maßgeblich ist, aus welchen Teilen die Prüfung besteht und welche Bestehensgrenzen gelten. Bei Widerspruch geht Teil 2 vor.

(3) Träger des Prüfungsverfahrens ist HIPM-Zert (nachfolgend „Zertifizierungsstelle"; Rechtsträger: uhligland kft.). Vorbereitende Weiterbildungen werden durch kooperierende Bildungsträger durchgeführt; Lehre und Prüfung sind organisatorisch getrennt (§ 14).

(4) Die fachliche Grundlage jeder Prüfung ist das in Teil 2 benannte Themen- und Lernzielverzeichnis in der dort genannten Fassung. Jede Prüfungsaufgabe ist einem dort definierten Lernziel zugeordnet und trägt dessen Kennung. Bei Widerspruch zwischen dieser Ordnung und einem Verzeichnis gilt für die Prüfungsform diese Ordnung, für die fachlichen Anforderungen das Verzeichnis.

§ 2 Zulassung, Anmeldung und Gebühr

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer sich form- und fristgerecht über die Prüfungsplattform angemeldet und die Prüfungsgebühr entrichtet hat. Besondere Vorkenntnisse sind keine Zulassungsvoraussetzung; die Teilnahme an einer vorbereitenden Weiterbildung wird empfohlen.

(2) Bei Prüfungen im Rahmen einer Weiterbildung meldet der Bildungsträger die Teilnehmenden gesammelt an. Nach welchen Voraussetzungen er anmeldet, bestimmt sein Maßnahmenkonzept. Die Zertifizierungsstelle bewertet ausschließlich die Prüfungsleistung.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührenübersicht der Zertifizierungsstelle.

(4) Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 3 Form und Aufbau der Prüfung

(1) Die Prüfung wird vollständig online über die Prüfungsplattform der Zertifizierungsstelle abgelegt. Ihre Aussagekraft ruht auf ihrem Aufbau: auf der Begrenzung der Bearbeitungszeit, auf der Zufallsauswahl der Aufgaben aus einem Pool, auf der Randomisierung von Aufgaben- und Antwortreihenfolge sowie auf den Regelungen der §§ 4 und 5. Die Zertifizierungsstelle sieht keine Aufsicht vor. Sieht das Maßnahmenkonzept eines Bildungsträgers eine Aufsicht vor, so liegt ihre Durchführung bei ihm, auch als Videoaufsicht; Ablauf und Bewertung der Prüfung bleiben davon unberührt.

(2) Aus welchen Teilen eine Prüfung besteht und wie lang und umfangreich jeder Teil ist, bestimmt Teil 2.

(3) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, werden sie in der Regel an einem Termin abgelegt; eine getrennte Ablegung ist zulässig.

(4) Der Zugang zur Prüfungsplattform wird im Rahmen einer Weiterbildung für die letzten anderthalb Unterrichtswochen der Maßnahme freigeschaltet. Innerhalb dieses Zeitfensters legen die Teilnehmenden die Prüfung eigenständig ab; ein fester Prüfungstermin ist nicht vorgesehen. Kurzzeitige Verhinderungen werden dadurch aufgefangen.

§ 4 Identifikation und Eigenständigkeit

(1) Die Registrierung auf der Prüfungsplattform erfolgt mit dem vollständigen amtlichen Namen. Die Identität wird bei der Registrierung durch ein amtliches Ausweisdokument nachgewiesen oder, bei Anmeldung über einen Bildungsträger, durch dessen dokumentierte Identitätsprüfung bestätigt.

(2) Der Zugang zur Prüfung erfolgt ausschließlich über personalisierte Zugangsdaten. Ihre Weitergabe ist untersagt.

(3) Vor Prüfungsbeginn bestätigen die Teilnehmenden elektronisch, dass sie die Prüfung persönlich und nach Maßgabe des § 5 ablegen (Eigenständigkeitserklärung).

(4) Bei begründeten Zweifeln an Identität oder Eigenständigkeit kann die Zertifizierungsstelle ergänzende Nachweise verlangen oder ein ergänzendes Fachgespräch per Videokonferenz führen. Die Zertifikatserteilung kann bis zur Klärung ausgesetzt werden.

§ 5 Zulässige Hilfsmittel

(1) Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Das gilt insbesondere für KI-Werkzeuge, Unterlagen und Unterstützung durch Dritte.

(2) Lässt Teil 2 für einen Prüfungsteil KI-Werkzeuge ausdrücklich zu, gilt dort Absatz 1 nicht für solche Werkzeuge. Unterstützung durch andere Personen bleibt auch dann ausgeschlossen.

(3) Ist der Einsatz von KI-Werkzeugen zugelassen, sind die Aufgaben dieses Prüfungsteils so gestaltet, dass sie ihre Antwort aus dem vorgelegten Material beziehen (§ 14 Absatz 2).

§ 6 Bewertung und Bestehen

(1) Alle Prüfungsteile werden automatisiert ausgewertet.

(2) Bei Aufgaben mit genau einer richtigen Antwort wird je richtiger Antwort ein Punkt vergeben; ein Abzug für falsche Antworten erfolgt nicht. Bei Zuordnungsaufgaben mit mehreren Zeilen wird je richtig zugeordneter Zeile ein Punkt vergeben. Bei Aufgaben mit mehreren richtigen Antworten werden die richtigen Auswahlen abzüglich der falschen gewertet; je Aufgabe wird der Wert nicht kleiner als null.

(3) Die Bestehensgrenze jedes Prüfungsteils bestimmt Teil 2. Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, ist sie bestanden, wenn jeder Teil für sich bestanden ist.

§ 7 Wiederholung

(1) Ein nicht bestandener Teil kann zweimal wiederholt werden; der bestandene Teil bleibt anerkannt.

(2) Zwischen zwei Versuchen liegt eine Wartezeit von mindestens 14 Tagen.

(3) Nach dem dritten erfolglosen Versuch ist eine erneute Anmeldung frühestens nach zwei Monaten möglich.

(4) Für Wiederholungen fällt die jeweils gültige Wiederholungsgebühr an.

§ 8 Rücktritt, Versäumnis und technische Störungen

(1) Ein Rücktritt ist bis 24 Stunden vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich; die Prüfung gilt dann als nicht unternommen. Wird die Prüfung innerhalb eines Zeitfensters nach § 3 Absatz 4 abgelegt, tritt an die Stelle des Prüfungstermins der Beginn der Bearbeitung; bis dahin ist ein Rücktritt jederzeit möglich.

(2) Wer ohne Rücktritt nicht antritt, verbraucht keinen Versuch; die Prüfungsgebühr verfällt, sofern kein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

(3) Bricht die Prüfung wegen einer Störung ab, die die Prüfungsplattform oder die Zertifizierungsstelle zu vertreten hat, wird ohne zusätzliche Gebühr ein neuer Termin angeboten; der Versuch gilt als nicht unternommen. Über Störungen im Verantwortungsbereich der Teilnehmenden entscheidet die Zertifizierungsstelle nach Lage des Einzelfalls.

§ 9 Täuschung und Ordnungsverstöße

(1) Als Täuschung gelten insbesondere die Nutzung von Hilfsmitteln, wo sie nach § 5 nicht zugelassen sind, das Einreichen fremder Leistungen, Identitätstäuschung sowie die Aufzeichnung oder Weitergabe von Prüfungsinhalten.

(2) Bei festgestellter Täuschung wird der betroffene Teil mit „nicht bestanden" bewertet; der Versuch gilt als verbraucht. In schweren Fällen kann die Zertifizierungsstelle von weiteren Versuchen ausschließen.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Zertifikatserteilung bekannt, kann das Zertifikat entzogen und der Registereintrag widerrufen werden.

(4) Prüfungsinhalte sind vertraulich; das Nähere regelt die Exam Security and Integrity Policy der Zertifizierungsstelle.

§ 10 Nachteilsausgleich

Teilnehmende mit einer nachgewiesenen Beeinträchtigung erhalten auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich, etwa eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Der Antrag ist vor der Prüfung mit geeignetem Nachweis zu stellen. Die fachlichen Anforderungen bleiben unverändert.

§ 11 Ergebnismitteilung und Einspruch

(1) Das Ergebnis wird unmittelbar nach Abschluss der Prüfung angezeigt und anschließend in Textform mitgeteilt, spätestens drei Wochen nach der Prüfung.

(2) Gegen das Ergebnis kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung in Textform und mit Begründung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet innerhalb von vier Wochen eine Person, die an der Erstbewertung nicht beteiligt war.

(3) Der Aufgabenpool wird zur Wahrung der Vertraulichkeit nicht offengelegt. Auf Wunsch wird eine Übersicht der erreichten Punkte je Lernziel erteilt.

§ 12 Zertifikat, Register und Gültigkeit

(1) Nach bestandener Prüfung wird das jeweilige Zertifikat in digitaler Form mit eindeutiger Zertifikatsnummer ausgestellt.

(2) Die Gültigkeit eines Zertifikats kann über die Prüfungsplattform anhand der Zertifikatsnummer verifiziert werden. Eine namentliche Aufnahme in ein öffentliches Register erfolgt nur mit Einwilligung der zertifizierten Person.

(3) Das Zertifikat ist unbefristet gültig und weist die Fassung des maßgeblichen Lernzielverzeichnisses aus.

§ 13 Datenschutz und Aufbewahrung

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Prüfungs- und Zertifizierungsverfahrens verarbeitet; die Vorgaben der DSGVO werden eingehalten.

(2) Prüfungsunterlagen und Ergebnisse werden fünf Jahre aufbewahrt und anschließend gelöscht. Die für die Zertifikatsverifikation erforderlichen Daten (Name, Zertifikatsnummer, Ausstellungsdatum, Version) werden für die Dauer der Verifikationsmöglichkeit gespeichert.

§ 14 Qualitätssicherung und Unparteilichkeit

(1) Der Aufgabenpool wird laufend gepflegt, statistisch ausgewertet und mindestens jährlich fachlich überprüft. Jede Aufgabe referenziert ein Lernziel des maßgeblichen Verzeichnisses.

(2) Für Prüfungsteile, in denen KI-Werkzeuge zugelassen sind, wird jede Aufgabe vor Aufnahme in den Pool gegen ein Sprachmodell gegengeprüft. Löst das Modell die Aufgabe allein aus der Aufgabenstellung, ohne das vorgelegte Material, wird sie nicht aufgenommen.

(3) Lehre und Bewertung sind getrennt: Personen, die an der Erstellung oder Bewertung von Prüfungsaufgaben mitwirken, wirken nicht an der Bewertung von Personen mit, die sie selbst unterrichtet haben.

(4) Die Zertifizierungsstelle ist an kein Werkzeug und keinen Anbieter gebunden.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Prüfungsordnung werden auf der Prüfungsplattform veröffentlicht. Für eine Prüfung gilt die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Fassung.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt am 2026-09-15 in Kraft.

Teil 2 — Zertifikatsspezifische Regelungen

§ 16 Projektführung

(1) Das Zertifikat lautet „Projektführung". Fachliche Grundlage ist das Themen- und Lernzielverzeichnis `themen-und-lernzielverzeichnis-projektfuehrung.md` in der Fassung 1.3.

(2) Die Prüfung besteht aus einem Teil: einer Single-Choice-Prüfung von 90 Minuten mit bis zu 60 Aufgaben.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 65 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden.

(4) Abweichende Regelungen bestehen nicht.

§ 17 Change Manager

(1) Das Zertifikat lautet „Change Manager". Fachliche Grundlage ist das Themen- und Lernzielverzeichnis `themen-und-lernzielverzeichnis-change-manager.md` in der Fassung 1.3.

(2) Die Prüfung besteht aus einem Teil: einer Single-Choice-Prüfung von 90 Minuten mit bis zu 60 Aufgaben.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 65 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden.

(4) Abweichende Regelungen bestehen nicht.